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Sonntag, 8. Juni 2008

Gericht untersagt Veröffentlichung der Namen von angeblichen Schuldnern

Damit die Opfer von sog. Abzockern/Abofallen diese ungerechtfertigten Forderungen zahlen, lassen sich bekanntlich die Verantwortlichen einiges einfallen.
Da aber totz Inkasso- oder Anwaltschreiben viele Opfer (völlig zurecht) nicht zahlten, versuchte die "Deutsche Inkassostelle GmbH" diese Zahlungen damit im Grunde zu erpressen, dass man die Namen der Nichtzahlenden auf der Seite schuldnerverzeichnis.de eintrug und so tat, als würde dieses die Nachteile bei späteren Geschäftsabschlüssen für den "Schuldner" bringen.

Dieser Machenschaft setzte jetzt das Landgericht Koblenz ein Ende:

Werden Personendaten auf einer Internetseite mit der Bezeichnung “www.schuldnerverzeichnis.de” ohne Zustimmung des Betroffnen veröffentlicht, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Entfernung eines Eintrags über sie auf der Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de sowie die Unterlassung künftiger Eintragungen.

Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betreibt im Internet die Webseite www.schuldnerverzeichnis.de. Hierbei handelt es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das “große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner”. Weiter heißt es dort u. a: “Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank www.schuldnerverzeichnis.de”. Hinsichtlich der weiteren Inhalte wird auf die Anlage A3 und A8 zur Antragsbegründungsschrift vom 20.12.2007 (Bl. 8-4 f. und 8-16 ff. GA) Bezug genommen.

Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite www.lebenscheck.com. Diese Seite wird von der Firma Interserv AG FZE mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma Interserv AG hat die Klägerin nicht zugestimmt.

Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma Interserv AG FZE mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 € beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten www.aktuelles-inkassorecht.de. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift “Ihre Forderung bei der deutschen Inkassostelle” an die vorerwähnte Internetseite www.schuldenverzeichnis.de weitergeleitet. Dort war nach Eingabe ihrer Postleitzahl und einem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen die Information abrufbar, dass sie (unter Abgabe von Name, Geburtstag, Anschrift und E-Mail-Adresse) mit der Firma Interserv AG FZW über lebenscheck.com einen Vertrag geschlossen habe, aus dem die offene Forderung von 132,60 € resultiere.

Die Klägerin trägt vor,

Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite drohen ihr erhebliche Nachteile. Denn ausweislich der dortigen Angaben stelle die Beklagte ihren Mitgliedern, dies seien Online-Versandhäuser, Mobilfunkunternehmen und Banken, die gespeicherten Informationen über die angeblich säumigen Schuldner zur Verfügung. Den Mitgliedern der Beklagten werde mit ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht suggeriert, dass sie über eine schlechte Zahlungsmoral verfüge. Jedenfalls aber erwecke die Beklagte mit der Webseite bewusst den Anschein, es würden Daten über angebliche Schuldner gesammelt, gespeichert und an Dritte weitergegeben. Diesen Rechtsschein müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht unter dem 27.12.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erlassen, durch die

    1. es der Beklagten untersagt wird, auf der Homepage www.schuldenverzeichnis.de einen Eintrag über die Klägerin zu führen,
    2. die Beklagte verpflichtet wird, den bereits bestehenden Eintrag auf der Homepage www.schuldenverzeichnis.de umgehend zu entfernen.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.01.2008 Widerspruch eingelegt. Auf Antrag der Klägerin ist sodann am 21.02.2008 ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die einstweilige Verfügung vom 27.12.2007 bestätigt worden ist. Gegen dieses, dem Beklagtenvertreter am 22.02.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 04.03.2008 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

    das Versäumnisurteil vom 21.02.2007 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

    das Versäumnisurteil und die einstweilige Verfügung vom 27.12.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

sie sei nicht passiv legitimiert, weil sie nur im Auftrag der Firma Interserv AG gehandelt habe. Andernfalls könne jede Partei, die eine nach ihrem Dafürhalten unberechtigte Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts erhalte, diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zudem deshalb nicht zu, weil eine Zugriffsmöglichkeit auf die Daten für ihre Mitglieder unter www.schuldnerverzeichnis.de nie bestanden habe. Entgegen einer früheren Angabe auf der Webseite betreibe sie keine Auskunftei. Die geltend gemachten Nachteile hätten der Klägerin daher tatsächlich nicht entstehen können. Schließlich habe die Klägerin die einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt, weil sie ihr vor Antragstellung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21.02.2008 ist der Prozess in die Lage vor ihrer Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere die zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingehalten.

Die Klägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung glaubhaft gemacht (§§ 935, 936 i. v. m. § 920 ZPO).

Die Klägerin kann von der Beklagten analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG die Beseitigung und künftige Unterlassung sie betreffender Eintragungen auf der Internetseite www.schuldnerverzeichnis.de verlangen. Denn mit der – unstreitigen – Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin auf der vorgenannten Webseite hat die Beklagte widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie in ihr >recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Die Beklagte ist passiv legitimiert, weil sie – und nicht die Firma Interserv AG FZW – die streitgegenständliche Internetseite betreibt und folglich über die dortigen Eintragungen und Löschungen entscheidet.

Die Klägerin ist durch die Angabe ihrer persönlichen Daten auf der Internetseite der Beklagten www.schuldnerverzeichnis.de im Zusammenhang mit einer angeblich offenen Forderung gegen sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.

Einer entsprechenden Veröffentlichung ihrer Daten hat die Klägerin nicht zugestimmt. Sie ist auch sonst nicht gerechtfertigt. Dies folgt zunächst schon daraus, dass die mit der Eintragung der klägerischen Daten auf www.schuldnerverzeichnis.de verbundene Tatsachenbehauptung, bei der Klägerin handele es sich um eine säumige Schuldnerin, gegen die eine Forderung der Interserv AG FZE in Höhe von 132,60 € offen ist, nicht der Wahrheit entspricht.

Der Firma Interserv AG FZE steht gegen die Klägerin keine Forderung in Höhe von 132,60 € zu. Dabei kann hier offen bleiben, ob – wie die Klägerin vorträgt – die Besucher der von der Firma Interserv AG FZE betriebenen Webseite www.lebenscheck.com über die Entgeltlichkeit der dort angebotenen Leistung bewusst getäuscht werden oder nicht. Denn ein Vertragsschluss der Firma Interserv AG mit der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil nicht sie, sondern ihre Tochter die Seite besucht und die dortige Anmeldung ausgefüllt hat. Folglich können sich hieraus abgeleitete Ansprüche auch allenfalls gegen die Tochter der Klägerin, aber nicht gegen diese selbst richten. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch gegen die noch minderjährige Tochter der Klägerin, weil – ein Vertragsabschluss auf der Internetseite mit der Firma Interserv AG unterstellt – die so getroffene Vereinbarung infolge der verweigerten Genehmigung durch die Klägerin als gesetzlicher Vertreterin jedenfalls gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.

Darüber hinaus und ungeachtet der ersichtlich unberechtigten Forderung stellt auch der Umstand an sich, dass die Beklagte die Personendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung auf einer Internetseite mit der Bezeichnung www.schuldnerverzeichnis.de veröffentlicht hat, bereits einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Denn die streitgegenständlichen Angaben auf der Webseite erschöpfen sich nicht in einer bloßen Tatsachenmitteilung. Vielmehr ist mit der Veröffentlichung ein negatives Werturteil über die Klägerin verbunden. Dies folgt allein schon aus der Bezeichnung der Webseite www.schuldnerverzeichnis.de. In Anbetracht der auf der Internetseite der Beklagten zudem angegebenen Zielsetzungen wird die Klägerin als säumige Schuldnerin mit schlechter Zahlungsmoral dargestellt und kritisiert. So wirbt die Beklagte auf ihrer Startseite mit „das große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“ und führt weiter aus: „keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank www.schuldnerverzeicnis.de“. Alle auf der Seite verzeichneten angeblichen Schuldner werden damit pauschal als „schwarze Schafe“ im Wirtschaftsverkehr gebrandmarkt, die zu einer Erhöhung der Kosten im elektronischen Geschäftsverkehr zum Nachteil aller Nutzer beitragen.

Offensichtlich nutzt die Beklagte ihre Homepage dazu, die angeblichen Schuldner ihrer Kunden durch die Anprangerung im Internet unter Druck zu setzen, um so eine Begleichung der Forderungen ihrer Kunden zu erreichen. Dieser Druck wird noch dadurch verstärkt, dass sie den Besuchern der Webseite suggeriert, das von ihr erstellte Verzeichnis säumiger Schuldner stehe ihren Vertragspartnern, bei denen es sich um Onlineanbieter von elektronischen Dienstleistungen, Online-Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Payment-Anbieter und Online-Banken handele, zur Verfügung. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die in dem Onlineverzeichnis eingetragenen angeblichen Schuldner müssten künftig mit Nachteilen im elektronischen Geschäftsverkehr rechnen, wenn sie nicht umgehend ihre angeblichen Schulden begleichen. Selbst wenn die angegebene Forderung tatsächlich bestehen würde, wäre eine solche negative Darstellung des einzelnen Schuldners im Internet nicht gerechtfertigt vgl. auch OLG Rostock, ZIP 2001, 793 ff.).

An der vorstehenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Abruf der Daten der einzelnen Schuldner von der Eingabe eine Postleitzahl und eines Aktenzeichens abhängt. Denn die Personendaten der angeblichen Schuldner sind gleichwohl in das Internet gestellt und damit dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl Dritter ausgesetzt, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund gegeben wäre. Die „Sicherung“ durch ein Aktenzeichen stellt für jeden erfahreneren Internetnutzer eine allenfalls geringe Hürde dar. Darüber hinaus lässt sich von einem bekannten Aktenzeichen leicht auf anderen rückschließen. Und schließlich kann sich der eine oder andere angebliche Schuldner bei der Eingabe seines Aktenzeichens auch einfach vertippen und auf diese Weise an die persönlichen Daten anderer Personen gelangen.

Soweit die Beklagte weiter vorträgt, es würden tatsächlich keine Schuldnerdaten an die auf der Internetseite erwähnten Vertragspartner weitergegeben, vermag auch dieser Vortrag den mit der Veröffentlichung im Internet verbundenen Eingriff in Persönlichkeitsrecht nicht relativieren. Trifft dieses Vorbringen zu, und hiervon ist mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung der Klägerin auszugehen, so steht dies nämlich im Widerspruch zu dem, was der Inhalt der Internetseite dem Nutzer vorspiegelt. Bereits die Bezeichnung „Schuldnerverzeichnis“ wie auch die angegebene Zielsetzung , die Abwicklung von Onlinegeschäften frei von Missbrauch und bonitätsschwachen Teilnehmern zu halten, erwecken den Eindruck einer Auskunftei. Dieser Eindruck wird durch die gesamte Gestaltung und die Erklärung auf der Internetseite bestärkt. Beispielsweise heißt es unter der Rubrik „Fragen & Antworten“: „Welche Daten speichert Schuldnerverzeichnis.de?“, „Wer sind unsere Vertragspartner?“ und „Ist Schuldnerverzeichnis.de verpflichtet auch Auskünfte an Nicht-Vertragspartner zu leisten?“ Dies lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Bei den Besuchern der Interseite und insbesondere den angeblichen Schuldnern soll – wahrheitswidrig – die Vorstellung hervorgerufen werden, die in Schludnerverzeichnis.de gespeicherten Personendaten würden an die Vertragspartner der Beklagten weitergegeben. Mittels dieser Täuschung sollen offenbar die „Schuldner“ der Kunden der Beklagten aus Angst vor möglichen nachteiligen Folgen bei späteren Geschäftsabschlüssen im Internet zur Zahlung veranlasst werden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, und wird auch von der Beklagten nicht erläutert, welchen anderen Sinn die Vorspiegelung der Datenweitergabe sonst haben sollte.

Dieses Vorgehen der Beklagten ist, wenn nicht bereits strafrechtlich relevant, so doch unlauter und in hohem Maße zu missbilligen. In jedem Fall ist das geschäftliche Interesse der Beklagten nicht schutzwürdig, mittels der Speicherung von persönlichen Daten auf einer irreführenden Internetseite potentielle Schuldner zu Zahlung zu veranlassen. Dies gilt umso mehr, als die Berechtigung der Ansprüche vollkommen ungeklärt ist. Für die Durchsetzung von Forderungen stellt der Staat ein ausreichendes verfahrensrechtliches und vollstreckungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung, derer sich die Beklagte oder ihre Kunden bedienen können. Eine Täuschung angeblicher Schuldner zur Durchsetzung von Forderungen entbehrt ungeachtet ihrer möglichen strafrechtlichen Relevanz vor diesem Hintergrund zumindest jeglicher Notwendigkeit.

Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, das den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen könnte, ist nach alldem nicht gegeben.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Die rechtswidrige Datenspeicherung im Internet begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Rechtsguteingriff wiederholen wird. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Zudem hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, zur Speicherung der Daten im Internet berechtigt zu sein.

Die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch durch die Klägerin hätte folglich das vorliegende Verfahren nicht obsolet gemacht. Im Übrigen hätte es der Beklagten frei gestanden, die entsprechenden prozessualen Erklärungen abzugeben, um einer etwaig unberechtigten Kostenbelastung zu entgehen.

Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist diese dringend auf eine effektive Regelung im einstweiligen Rechtsschutz angewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Auferlegung der Kosten der Säumnis der Beklagten auf die Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war und die Beklagte insgesamt unterlegen ist. Die Vorschrift des § 344 ZPO ist hier nicht anwendbar (Musielak-Stadtler, 5. Aufl. 2007, § 343 ZPO Rn. 3).

Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 S. 1 und 2 ZPO.

Da der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung begründet war, unterlag auch der Beklagtenantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht ihres Verteidigungsvorbringens der Zurückweisung.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

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