Häufig tappen auch Jugendliche in diese Klingelton-Abofalle, was kein Wunder ist. Fast sämtliche Klingelton-Angebote und die dazugehörene Werbung sind auf Kinder- und Jugendliche zugeschnitten und das, obwohl Aboverträge mit Personen unter 18 Jahren nicht ohne Zustimmung der Eltern zulässig sind und auch §110 BGB(sog. "Taschengeldparagraph") hier nicht greift.
Das Amtsgericht Berlin urteilte nun zu Gunsten eines Vaters, dessen Tochter, welche über ihr Handy, das auf den Vater angemeldetet war, ein Jamba-Klingeltonabo bestellt habe und nun dafür zahlen sollte.
Der Vater widerrief umgehend den Vertrag und kündigte das Abo, da seine minderjährige Tochter ohne seine Zustimmung gar keinen Abovertrag hätte abschliessen dürfen; Jamba bestand trotz der Minderjährigkeit dennoch auf die Zahlung.
Der Vater strebte eine negative Feststellungsklage an und die Sache ging vor Gericht - dieses gab dem Vater in vollem Umfang Recht.
Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abobestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba! durchgesetzt werden. Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen könnten.
AG Berlin (Az 12 C 52/08)
Der Volltext des Urteils ist hier einzusehen.
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