So heisst es in den Schreiben der Katja Günther:
In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, Sie auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuwesien. In der Anlage habe ich das jüngste Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (vom 4.8.2008 - 93 C 619/08 - 41) beigefügt. Unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht Wiesbaden völlig zutreffend und rechtskräftig - gerade im Hinblick auf eine kostenpflichtige Internetseite entscheiden, dass dem Online Dienst Anbieter nicht vorgeworfen werden kann, er hätte die Kostenpflicht der Nutzung der betreffenden Internetseite durch eine irreführende Gestaltung der Seite verschleiert. Das Amtsgericht Wiesbaden hat unmißverständlich für rechtens erkannt, dass einem Internetnutzer, der vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und den AGB des Seitenbetreibers zustimmen muß, zumindest zuzumuten ist, die Hinweise auf der Anmeldeseite zu lesen.
(Fettdruck wie im Original)
Bei dem verhandelten Fall, auf welchen Frau Günther sich beruft bewertete das Gericht allerdings in keiner Weise, ob die Forderungen dieser eigenartigen Firmen rechtens sind.
Hierbei ging es einzig und alleine dadrum, dass ein Betroffener sich an einen Anwalt wandte und seine Anwaltskosten von diesem dubiosen Dienst zurückerstattet haben wollte.
Dieses verneinte das Gericht in diesem Fall. Der Kläger hätte dem Dienst nachweisen müssen, dass er seine Kosten vorsätzlich verschleierte. Einen Vorsatz nachzuweisen, ist aber oft schwer bis unmöglich, schliesslich kann die unzureichenden Kostenangabe theoretisch auch auf Grund von Fahrlässigkeit, Rechtsunkenntnis ect. zu Stande gekommen sein.
Das Urteil bezieht sich also in keiner Weise dadrauf, dass die Forderungen von dubiosen Firmen wie der Online Content Ltd., Online Service Ltd., Go Web Ltd., der Ahnenforschung Ltd. oder andere dubiose Firmen, mit gleichem Geschäftsmodell rechtens wären.
Da bei Lesen der Günther´schen Mahnungen allerdings dieser Eindruck entstehen kann, gab das Amtsgericht Wiesbaden nun freundlicher Weise eine Pressemittlung raus, in dem es klarstellte, dass das in den Schreiben genannten Urteil Amtsgerichts Wiesbaden (vom 4.8.2008 - 93 C 619/08 - 41) sich eben nicht auf die Rechtmässigkeit der Forderungen bezieht.
Die Pressemittelung steht hier als PDF-Datei zum Download bereit.
Betroffene sollten sich nicht einschüchtern lassen und auf keinen Fall zahlen.
Bei Unsicherheiten hilft die Verbraucherzentrale.
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