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Freitag, 20. März 2009

Warnung vor Telefonsex-Rechnungen der TRC Telemedia

Schon Google verrät nichts Gutes über die TRC Telemedia. Wer dort nach positiven Einträgen über diese Firma sucht, wird vermutlich leer ausgehen.

Jetzt warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pflalz in einer Pressemeldung vor Telefonsex-Rechnungen dieser dubiosen Firma und rät, wirklich nur dann zu zahlen, wenn überhaupt eine Zahlungspflicht besteht und der Anbieter diese auch belegen kann. Wie es scheint, besteht wohl in den allermeisten Fällen keinerlei Zahlungspflicht und auch das Belegen von Selbiger, dürfte für den Anbieter nicht möglich sein.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
19.03.2009

Verbraucherzentrale warnt vor Rechnungen für Telefonsex
Vor fragwürdigen Rechnungen und Mahnungen der Firma TRC Telemedia in Höhe von 75 Euro warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Angeblich haben die Angeschriebenen eine bestimmte Telefonnummer angerufen und eine "kostenpflichtige Serviceleistung" in Anspruch genommen. In der kurze Zeit später verschickten Mahnung heißt es dann "von Ihrem Telefonanschluss wurde eine Telefonsex-Serviceleistung in Anspruch genommen." Danach wird die Telefonnummer des Rechnungsempfängers und das Datum des angeblichen Anrufs angegeben. Der Rechungsbetrag beträgt dann inklusive Mahnkosten bereits 110 Euro.

Eine Zahlungsverpflichtung besteht nur, wenn eine Leistung tatsächlich bestellt oder vereinbart war bzw. wenn die Nutzung der Leistung gewollt war, darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Sie rät allen Rechnungsempfängern, sich von den Firmen nachweisen zu lassen, dass ein wirksamer Vertrag über den geforderten Preis abgeschlossen wurde. Der Nachweis, dass überhaupt vom Apparat des Anschlussteilnehmers ein Gespräch geführt wurde, wird dem Anbieter schwer fallen. Die Anbieter sind keine Netzbetreiber von Telekommunikationsdiensten und können demzufolge auch keinen Einzelverbindungsnachweis vorlegen. Auch wenn die Verbindung durch einen Minderjährigen ohne Kenntnis und Einwilligung der Erziehungsberechtigten angewählt wurde, besteht keine Zahlungspflicht.

Die Verbraucherzentrale rät außerdem, Strafanzeige zu erstatten, wenn sicher ist, dass die genannte Festnetznummer nicht angerufen wurde und die Forderung unberechtigt ist. Wer gegen die Rechnung bzw. Mahnung Widerspruch einlegen will, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Als Hilfestellung bietet die Verbraucherzentrale im anhang einen Musterbrief an.

Fragen zu diesen Rechnungen beantwortet die Verbraucherzentrale an ihrem landesweiten Informationstelefon unter der Rufnummer 01805 60 75 60 60 (0,14 Euro pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, ggf. abweichende Tarife aus den Mobilfunknetzen und den Netzen anderer Anbieter). Der Experte der Verbraucherzentrale ist montags von 10 bis 16 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9 bis 16 Uhr zu erreichen.
VZ-RLP


Quelle:
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/UNIQ123759249418276/link549801A.html

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