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Dienstag, 10. März 2009

Keine Zahlungspflicht eines Minderjährigen für Online-Abo - Preisklausel dazu unwirksam

Wie das Amtgericht München jetzt in einer Pressemitteilung bekanntgab, entschied es bereits am 18.02.09 darüber, ob eine Zahlungspflicht gegen einen Minderjährigen besteht, welcher ein Online-Abo abschloss.
Wie zu erwarten war, verneinte das Gericht die Zahlungspflicht und zwar gleich doppelt.

Der Minderjährige musste nicht zahlen, da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährig war und seine Erziehungsberechtigten diesen schwebend unwirksamen Vertrag auch nicht im Nachhinein genehmigten.
Dazu scheint der Anbieter des Flitportals, bei welchem sich der Jugendliche anmeldete, nach einem klassischen Abofallen-Prinzip zu arbeiten. Es wurde deutlich und hervorgehoben mit einer Testmitgliedschaft für 0,99 Euro geworben. Dass nach Ablauf des Testzeitraums sich die Mitgliedschaft in ein Abo wandelt, welches mit Kosten von 72 Euro verbunden ist, stand nur im ungegliederten nachfolgenden Fliesstext.
Daher beurteilte das Gericht diese Vertragsklausel als überraschend und somit unwirksam.

Aus der Pressemittleilung des Amtsgericht München:

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Internetbetreiberin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

Darauf hin erhob der Kläger Klage beim AG München. Der zuständige Richter sprach ihm die 72 Euro zu und wies auch die von der Internetbetreiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge zurück:

Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden. Der von dem Kläger getätigte Vertragsabschluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei eine Wirksamkeit nicht eingetreten. Eine stillschweigende Genehmigung (z.B. durch Nutzung des Portals) habe nicht vorgelegen. Außerdem seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0.99 Euro (für die „Probemitgliedschaft“) sei der im nachfolgenden ungegliederten Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag von 72 Euro überraschend und daher unwirksam. Das gelte übrigens auch für die Verlängerungsklausel. Diese befinde sich unter dem Punkt „Zahlung und Preise“ und nicht etwa unter „Vertragslaufzeit und Verlängerung“. Aus diesem Grunde sei auch die Widerklage abzuweisen.



Somit verloren Abofallen-Betreiber auch das vierte bekannt Urteil bzgl. der Zahlungspflicht.
Trotz hunderttausenden Verbrauchern, die auf Abofallen reinfielen, sind somit grade mal drei Fälle bekannt, bei denen die Betreiber dieser fragwürdigen Dienste wirklich versuchten, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen; was in allen drei Fällen kläglich scheiterte.
In diesem Zahl klagte allerdings der Geschädigte selber, um die von seinem Konto abgebuchten Beträge zurückzuerhalten. Alle vier Urteile gingen also klar zu Gunsten des Verbrauchers aus.

Urteil 1:
Amtsgericht München: Keine Zahlungspflicht bei Abo-Falle
Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06

Urteil 2:
Keine Zahlungspflicht gegenüber "Free"-SMS-Abofalle
Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08

Urteil 3:
Keine Zahlungspflicht gegenüber www.Nachbarschaft24.net
Amtsgericht Mitte, Urteil vom 05.11.2008 - Az.: 17 C 298/08

Urteil 4:
Siehe Artikel.
Amtsgericht München, Urteil vom 18.02.2009 (Az. 262 C 18519/08)

Diese Urteile sollte sämtliche Verbraucher, die auf eine solche Abofallen-Abzocke reingefallen sind, beruhigen.

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